Sonderabschreibung bei Mieterneubauten
Das BMF hat in ihrem Schreiben vom 07.07.2020 Stellung zu der Abschreibung nach §7b EstG genommen. Die Begünstigung entfällt auf Wohnungen, die eine dauerhafte Miete ermöglichen. Damit werden neu geschaffene Wohnungen neben der regulären Abschreibung mit einer Sonderabschreibung von bis zu 5 Prozent pro Jahr begünstigt.
Anforderung an die Wohnung & Nutzungsvoraussetzungen
Die Anforderungen an eine Wohnung sind in dem Umfang zu erfüllen, dass die Führung eines Haushaltes in dieser möglich ist (Küche, Bad/Dusche, WC) und die Fläche mindestens 23qm beträgt. Außerdem ist ein separater Zugang notwendig. Ist die Fläche kleiner als 23qm können dennoch die Voraussetzungen erfolgt sein, wenn es sich um Studenten- oder Seniorenappartements handelt. Wichtig ist, dass neuer Wohnraum entstanden ist. Beispielhaft sind hier der Neubau, Dachgeschossausbau oder die Flächenerweiterung zu nennen. Die Nutzungsänderung eines ehemals gewerblich genutzten Gebäudes zu nun Wohnraum könnte auch der Sonderabschreibung unterliegen. Die lediglich Modernisierung einer Wohnung wird im Rahmen der Sonderabschreibung nicht begünstigt.
Begünstigungszeitraum und Abschreibungshöhe
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung von bis zu 5 Prozent kann im Anschaffungs-/Fertigstellungsjahr und in den darauf folgenden drei Jahren erfolgen. Abweichend zur regulären Abschreibung ist die Sonderabschreibung nicht zeitanteilig zu ermitteln. Es handelt sich dabei um eine Jahresabschreibung. Selbst eine Anschaffung im Dezember ermöglicht eine 5 Prozent Abschreibung.


