Erststudium vs. Zweitstudium
Sonderausgaben im Erststudium
Bachelorabsolventen haben es meist schwieriger ihre Studienkosten geltend zu machen als Masterabsolventen. Dem Grundsatz nach gilt, dass alle Kosten, die im Rahmen der Erstausbildung anfallen, als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Typisch dafür ist das Bachelor-Studium, Staatsexamen oder die erste Berufsausbildung. Keine Erstausbildung sind hingegen die Vorbereitungskurse, die Praktikumszeit oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr. Demnach sind diese Kosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen und nur dann abziehbar, wenn Sie anfallen. Die Höhe ist ebenfalls begrenzt. Nach aktuellem Recht sind Sonderausgaben im Rahmen der Berufsausbildung nur in Höhe von maximal 6.000€ absetzbar. Sind die Kosten über dieser Grenze, können sie weder berücksichtigt, noch vorgetragen werden.
Werbungskosten im Zweitstudium
Ein Zweitstudium ist jede Ausbildung, welche auf eine beendete Erstausbildung folgt. Beispielsweise sind hier der Master, Promotion, MBA oder LLM zu nennen. Die Studienkosten für ein Zweitstudium können in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt und abgezogen werden. Ein Verlustvortrag ist ebenfalls möglich. Hierzu ist ein gesonderter Antrag beim Finanzamt zu stellen.


